Hamburg, 08.01.2020, Ronny Stoll

Am 18.12.2019 würde das „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG)“ verkündet (siehe Bundesanzeiger) und ist mit einer Ausnahme, der Aufhebung des § 68 SGB V zum 31.03.2022, am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Wie der Titel erahnen lässt, setzt sich das Gesetz zum Ziel das Gesundheitswesen zu digitalisieren und die Innovationskraft des Gesundheitssystems zu fördern. Die Digitalisierung soll die vorherrschende Zettelwirtschaft minimieren und die Verteilung der Informationen vorantreiben.

Innovationen für Patientinnen und Patienten sollen weiter und verstärkt gefördert werden. Um dies zu realisieren, werden neben den Innovationsfonds auch die Entwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen („DiGA“) gefordert. Diese Anwendungen sollen vom Arzt verschrieben werden können, wodurch die Kosten der Anwendungen von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird. Zusätzlich wird der Zugang für die Hersteller erleichtert. Wie genau der erleichterte Zugang über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte durchgeführt werden kann, wird derzeit in einer ergänzenden Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erarbeitet.